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Pflegedienst KerBo

Von Mensch … zu Mensch – das ist unser Motto. Wir unterstützen Sie und Ihre Angehörigen mit Herz und Hand im Rahmen der Häuslichen Versorgung.

Behandlungspflege (§ 37 Abs.2 SGB V)

Unter Behandlungspflege versteht man alle Tätigkeiten die von einem Arzt / Krankenhaus verordnet werden aufgrund von Therapien / Erkrankungen. Sie umfasst medizinische Hilfeleistungen, die von einem Arzt nicht durchgeführt werden müssen und er diese Maßnahmen an einen z.B. ambulanten Pflegedienst delegiert, um so die weitere, notwendige medizinische Behandlung sicher zu stellen.

Hierfür stellt der behandelnde Arzt ein Verordnungsformular mit den nötigen Behandlungspflegen aus.

Verordnungsfähige Behandlungspflegen sind in einem Katalog festgelegt. Über die Dauer und Häufigkeit der Versorgung entscheidet der Arzt. Unter dem Begriff Behandlungspflege fallen Versorgungen wie z.B:
– Injektionen
– Wundversorgungen
– Dekubitus Versorgungen
– Verabreichen und stellen von Medikamenten
– An-, ausziehen von Kompressionsstrümpfen (an-, ablegen von Kompressionswickeln)
– Katheterisierung

Notwendige, bewilligte Leistungen werden von der Krankenkasse komplett finanziert, bis auf die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen.

Diese Leistungen können von Pflegediensten erbracht werden, die Versorgungsverträge nach §132a SGB V mit den jeweiligen Kassen abgeschlossen haben.

Die erste Verordnung darf bis zu 14 Tagen ausgestellt werden, anschließend erfolgt eine Folgeverordnung auch über einen längeren Zeitraum.

Voraussetzungen
– Es muss eine akute Erkrankung vorliegen
– Krankhausaufenthalt muss geboten aber nicht ausführbar sein
– Der Arzt muss eine Verordnung ausstellen (Antrag auf häusliche Krankenpflege).
   In der Regel kümmert sich der ambulante Pflegedienst um die Genehmigung
– Es gibt keine Person im Haushalt, die die Versorgung übernehmen könnte

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